Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Sie haben Ihr zahnärztliches Studium nicht in Deutschland absolviert? Jetzt möchten Sie sich in Deutschland als Zahnarzt in eigener Praxis oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft niederlassen?

Um in Deutschland in einem akademischen Heilberuf tätig zu werden benötigen Sie die deutsche Approbation oder ggf. eine Berufserlaubnis nach §13.

Die zahnärztliche Approbation wird erteilt, wenn Sie den gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen.

Weitere Informationen dazu, finden Sie auf der Seite der BZÄK.


InformationenFachsprachenprüfung

Die zahnärztliche Approbation (oder Berufserlaubnis nach §13) kann in Deutschland nur dann erteilt werden, wenn die antragstellende Person über die „für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt". Das schreibt das Zahnheilkundegesetz (ZHG) in § 2 Abs. 1 Nr. 5 vor.

Für den Nachweis der Sprachkenntnisse bestehen mehrere Möglichkeiten:

Die erforderlichen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Personen, die Deutsch als Muttersprache beherrschen oder eine zahnärztliche Ausbildung in deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen haben. Ebenso, wenn der Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder der Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben wurde.

Hat bereits eine Approbationsbehörde oder eine von ihr beauftragte Heilberufskammer festgestellt, dass die Sprachanforderungen erfüllt sind, wird auch diese Bescheinigung als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt.

Auch andere Nachweise sind grundsätzlich möglich, wenn sie geeignet sind, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu belegen. Bei der Beurteilung solcher "sonstigen" Nachweise ist allerdings aus den Gründen des Schutzes der Patientinnen und Patienten ein strenger Maßstab anzulegen.

In der Praxis werden die Sprachkenntnisse in den meisten Fällen durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten, nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Sprachtest nachgewiesen. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz (Approbationsbehörde Bremen) hat der Zahnärztekammer Bremen die Durchführung von Fachsprachprüfungen übertragen. Dabei wird die mündliche Verständigung ebenso überprüft wie die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Gelangt die Approbationsbehörde zu dem Ergebnis, dass eine Fachsprachprüfung erforderlich ist, „überweist" sie die Antragsteller an die Kammer.

Ansprechpartner für das Approbationsverfahren selber ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Auszug aus dem Amtsblatt der Behörde

 

Informationen & Prüfungsanmeldung

Ansprechpartnerinnen für Approbationen/Berufserlaubnisse bei Heilberufen sind:

Für Nachnamen beginnend mit:

Aa-Ad, All-An, E-Gh, Kb-S

Heike Vér
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Referat 40 - Rechtsangelegenheiten, Berufsrecht, Sozialversicherung
Faulenstraße 15
28195 Bremen

Telefon: 0421 361-9554
Telefax: 0421 496-9554
heike.ver@gesundheit.bremen.de

Für Nachnamen beginnend mit:

Ae-Alk, Ao-D, Gi-Ka T-Z

Bettina Arena
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Referat 40 - Rechtsangelegenheiten, Berufsrecht, Sozialversicherung
Faulenstraße 15
28195 Bremen

Telefon: 0421 361-54016
Telefax: 0421 496-54016
bettina.arena@gesundheit.bremen.de