Das Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 03.03.2022 – 5 K 3488/21, gab der Zahnärztekammer Recht.
Das Inaussichtstellen einer „unverbindlichen“ (kostenlosen) Beratung und Sofortsimulation ist eine unzulässige anpreisende Werbung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 BO WL. Es erfolgt eine preisbezogene Werbeaussage, bei der allein über den Preis ein Wettbewerb um medizinische Leistungen ausgetragen wird. Bei den beworbenen Leistungen handelt es sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises um zahnärztliche Leistungen. Aufgrund der Beschreibung der Leistungen und dem Kontext der Werbung geht der Werbeempfänger von einer Beratung zur kieferorthopädischen Behandlung mit Aligner aus, die weit über die reine Beantwortung einer ganz grundsätzlichen Kostenfrage hinausgeht. Ein Patient versteht die Werbung dahingehend, dass die „unverbindliche Beratung“ die umfassende Erklärung seiner individuellen Behandlung mit der Aligner-Therapie sowie die Klärung und Beratung zu all seinen Fragen dazu enthält. Die Werbung vermittelt, dass der Zahnarzt dabei auf die Probleme und Fragen des Patienten eingeht, die seine persönliche Behandlungssituation betreffen und ihn unter Betrachtung der individuellen Situation, über die Möglichkeiten der Aligner-Therapie berät und darstellt, wie sich diese auf das individuelle Lächeln des Patienten auswirkt. Eine Simulation des eigenen Lächelns kann sich aus Sicht des Werbeempfängers immer nur auf einen individuellen Patienten beziehen.
Hintergrund des Verbots anpreisender Werbung ist, dass im zahnmedizinischen Bereich kein Preiswettbewerb stattfinden soll, bei dem sich die Zahnärzte zur Generierung von Patienten unterbieten. So soll zum Schutz der Patienten die Einhaltung zahnmedizinischer Standards gewährleistet sein.
Das Durchführen kostenloser zahnmedizinischer Leistungen ist unzulässig. Leistungen nach der GOZ sind stets im Einzelfall zu bemessen, § 5 Abs. 2 GOZ. Rabatte oder ein Honorarverzicht sind in der GOZ nicht vorgesehen. Ein Gebührenverzicht ist auch damit unvereinbar, dass die zahnärztliche Honorarforderung berufsrechtlich stets angemessen sein muss.