Bremer Gesundheitsbehörde hebt Corona Schutzmaßnahmen auf
Alle in der Bremer Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung aufgeführten Schutzmaßnahmen entfallen zum 02.02.2023. Dazu gehören zum Beispiel:
- die Isolationspflicht,
- die Testnachweispflicht,
- das Tragen von FFP2-Masken im Öffentlichen Personennahverkehr und in Gemeinschaftsunterkünften, usw.
Tragepflicht von FFP 2-Masken für Patienten
Für Patienten besteht weiterhin eine Tragepflicht von FFP 2-Masken in Arzt- und Zahnarztpraxen. Rechtsgrundlage: § 28b Abs. 1, Punkt 5a IfSG (gültig bis voraussichtlich 07.04.2023)
SARS-CoV 2 ArbSchVO zum 02.02.2023 aufgehoben
Auch die Schutzmaßnahmen der Corona Arbeitsschutzverordnung enden am 02.02.2023. Das bedeutet:
- Die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken für die Mitarbeiter entfällt. Es liegt nach Erstellen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes in der Verantwortung des Zahnarztes, ob in seiner Praxis die Beschäftigten zum Schutz weiterhin FFP2-Masken tragen sollen oder ob ein MNS ausreicht.
- Auch die Testangebotspflicht entfällt.