GOZDie GOZ richtig anwenden - Honorarverluste vermeiden

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Brauchen wir diese Unterschrift wirklich? Muss ich darüber jedesmal aufklären? Ich finde keine passende Gebührennummer, also gehen wir „leer“ aus? Dürfen wir die Materialien zusätzlich berechnen? Diese und weitere Fragen erreichen mich oft. Um Honorarverluste zu vermeiden, ist es wichtig die Regeln der GOZ zu beachten, aber auch Ihre Spielräume zu nutzen. Die wichtigsten Basics zusammengefasst:


 

Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes

Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes können Faktoren gesteigert werden. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§10 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Die in § 5 Abs. 2 GOZ aufgeführten Bemessungskriterien „Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung“ stehen gleichberechtigt nebeneinander. Nach unserer Auffassung sollte aus der Begründung auch hervorgehen, dass eine individuelle, patientenbezogene Besonderheit vorliegt, die eine Ausnahme darstellt.

  1. Allgemeine und sich wiederholende Begründungen werden regelmäßig nicht erstattet! Nehmen Sie sich die Zeit und begründen genau und individuell.
  2. Die Dokumentation muss hierfür sehr genau erfolgen. Sprechen Sie dies im Team immer wieder an. Die Behandler sollten während der Behandlung Schwierigkeiten, Besonderheiten oder „übersehbare Leistungen“ direkt laut aussprechen, ZFAs sollten diese nach der Behandlung genau dokumentieren. Patienten wundern sich dann später bei der Rechung weniger über angegebene Begründungen. Auch die Abrechnung kann so schneller erfolgen. Rückfragen bleiben dann eher aus und so manche Gebührennummer kann noch zusätzlich abgerechnet werden.
 

Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatzes

In Fällen von schwierigen Behandlungen oder in Ausnahmefällen kann das berechnete Honorar sogar über dem 3,5-fachen Satz liegen. Eine solche Überschreitung muss vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten kommuniziert und schriftlich vereinbart werden. Die angegebenen patienten- und leistungsbezogenen Begründungen dürfen auf der Rechnung nicht fehlen.

  1. Besprechen Sie in der Praxis, wer die Aufklärung übernimmt und lassen Sie sich immer eine Unterschrift des Patienten auf der schriftlichen Vereinbarung geben. Die Vereinbarung können Sie dann in der Akte archivieren. Der Aufwand lohnt sich, da ohne schriftliche Vereinbarung jegliches Honorar, welches durch höhere Faktoren als 3,5 erzielt werden würde, prinzipiell gestrichen werden kann. Außerdem sorgt es für eine offene, vertrauensvolle Kommunikationsebene mit dem Patienten.
  2. Das Gefühl „über den Tisch gezogen zu werden“ bleibt aus. So können Sie langfristig Patienten an die Praxis binden.

Berechnungsfähige Materialien:

Die folgende Liste der nach GOZ berechnungsfähigen Materialien gemäß § 4 Abs. 3 GOZ sollte als Checkliste in der Praxis aushängen. Auch so kann man Honorarverluste vermeiden.

  • Abformmaterial
  • Anästhetika (Geb.-Nrn. 0090, 0100 GOZ)
  • antibakterielle Materialien (Geb.-Nr. 4025 GOZ)
  • atraumatisches Nahtmaterial
  • einmal verwendbarer Knochenkollektor oder -schaber (Geb.-Nrn. 4110, 9090 GOZ)
  • Implantate, Implantatteile, Einmal-Implantatfräsen
  • Knochenersatzmaterial
  • konfektionierte apikale Stiftsysteme
  • konfektionierte Kronen (Geb.-Nr. 2250 GOZ)
  • konfektionierte Provisorien (Geb.-Nrn. 2260, 2270 GOZ)
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
  • Materialien zur Förderung der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen (bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen, z. B. Nerven, erforderlich ist)
  • Materialien zur Fixierung von Membranen (Abschnitte E und K)
  • Medikamententräger (Geb.-Nr. 1030 GOZ)
  • Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung
  • Nur einmal verwendbare Explantationsfräsen (Abschnitt K)
  • Verankerungselemente (Geb.-Nr. 2195 GOZ)

Auslagen für zahntechnische Leistungen sind dem Patienten gemäß § 9 GOZ gesondert in Rechnung zu stellen. Werden Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ berechnet, bestimmt § 10 GOÄ, für welche Auslagen im Zusammenhang mit diesen Leistungen Ersatz gefordert werden kann.

 

Die richtge Gebührennummer:

Sie erbringen eine Leistung, finden diese aber nicht in der GOZ wieder? Nicht alle zahnäztlichen Leistungen sind in der GOZ beschrieben. Diese können Sie analog abrechnen. Schauen Sie dafür auch in den Katalog selbstständiger zahnärztlicher Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, analog zu berechnender Leistungen der BZÄK sowie in die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenfragen der PKV, Beihilfe und BZÄK.

  1. Auch hier sollte klar kommuniziert und dokumentiert werden, welche Leistung Sie erbracht haben. Klären Sie auch im Team auf, dass die Leistung so nicht in der GOZ beschrieben wird, aber dennoch abgerechnet werden kann. Ansonsten könnte Ihre Mitarbeiterin annehmen, dass „wir das einfach so machen“ oder „dass es sich hierbei um eine kostenlose Zusatzleistung handelt“.

Zusammenfassend sind die Kommunikation, Dokumentation und Begründung das A und O für eine richtige, gute und honorarbringende Abrechnung. Nehmen Sie sich die Zeit dafür.