Berechnungsfähige Materialien:
Die folgende Liste der nach GOZ berechnungsfähigen Materialien gemäß § 4 Abs. 3 GOZ sollte als Checkliste in der Praxis aushängen. Auch so kann man Honorarverluste vermeiden.
- Abformmaterial
- Anästhetika (Geb.-Nrn. 0090, 0100 GOZ)
- antibakterielle Materialien (Geb.-Nr. 4025 GOZ)
- atraumatisches Nahtmaterial
- einmal verwendbarer Knochenkollektor oder -schaber (Geb.-Nrn. 4110, 9090 GOZ)
- Implantate, Implantatteile, Einmal-Implantatfräsen
- Knochenersatzmaterial
- konfektionierte apikale Stiftsysteme
- konfektionierte Kronen (Geb.-Nr. 2250 GOZ)
- konfektionierte Provisorien (Geb.-Nrn. 2260, 2270 GOZ)
- Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
- Materialien zur Förderung der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen (bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen, z. B. Nerven, erforderlich ist)
- Materialien zur Fixierung von Membranen (Abschnitte E und K)
- Medikamententräger (Geb.-Nr. 1030 GOZ)
- Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung
- Nur einmal verwendbare Explantationsfräsen (Abschnitt K)
- Verankerungselemente (Geb.-Nr. 2195 GOZ)
Auslagen für zahntechnische Leistungen sind dem Patienten gemäß § 9 GOZ gesondert in Rechnung zu stellen. Werden Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ berechnet, bestimmt § 10 GOÄ, für welche Auslagen im Zusammenhang mit diesen Leistungen Ersatz gefordert werden kann.