RechtDigitalisierung von Patientenunterlagen

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Gemäß § 630f Abs.1 BGB kann der Behandelnde seiner Verpflichtung zur Führung einer Dokumentation auch in elektronischer Form nachkommen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind aber nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden.

Schriftlich getroffene Vereinbarungen wie zum Beispiel Mehrkostenvereinbarungen können durch „ersetzendes Scannen“ digitalisiert werden. Da den Patienten grundsätzlich ein Beweisführungsrecht zusteht und sie daher die Herausgabe der Urkunde „Behandlungsakte
im Original“ bzw. deren Einsichtnahme verlangen können, sind an das ersetzende Scannen gewisse Anforderungen zu stellen. Die Praxen sollten sich dabei nach den Vorgaben der TRRESISCAN (Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik Technische Richtlinie 03138) richten. Nach diesen Vorgaben werden am Ende des Scan-Vorgangs beweiskräftige elektronische Dokumente erzeugt, die geeignet sind, die Originaldokumente zu ersetzen. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass bei eingescannten elektronischen Unterlagen der Beweiswert im Vergleich zum Original gemindert sein kann, weil die gescannten und reproduzierten Dokumente nicht mehr dem Beweismittel einer „Urkunde“ gleichgestellt sind. Während es für die von vornherein elektronisch geführte Patientenakte über § 371a ZPO die Möglichkeit gibt, diese bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
(fälschungssicher) als Urkunde anzuerkennen, besteht diese Option für erst nachträglich eingescannte Dokumente nicht.

Die Gerichte bewerten eingescannte Unterlagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Bisher gibt es keine prozessualen Nachteile bei der Beweisführung z.B. durch ein ausgedrucktes PDF-Dokument.

Dr. Daniel Combé
CASTRINGIUS Rechtsanwälte und Notare