für Mitarbeiter/BeschäftigteErste-Hilfe-Koffer/Verbandkasten

Änderungen der DIN-Normen für Verbandkästen

Die DIN 13157 (kleiner Verbandskasten = bis 20 Beschäftige) und die DIN 13169 (großer Verbandskasten = ab 21 Beschäftigte) wurden aktualisiert und die Inhalte angepasst.

Diese Normen gelten für kleine/große Verbandskästen, die in Betrieben, zum Beispiel in Zahnarztpraxen, für die Erste Hilfe erforderlich sind.

Im kleinen Verbandskasten befindet sich im Vergleich zum großen Verbandskasten die Hälfte des Materials. Bei mehr als 21 Mitarbeitern können Sie auch 2 kleine Verbandskästen vorhalten.

 

Welches Erste-Hilfe-Material ist neu?

Die Inhaltsmengen der Pflaster ändern sich:

  • 12 Stück Wundschnellverband 10 x 6 cm
    (bisher: 8 Stück)
  • 6 Stück Fingerkuppenverband 5 x 4 cm
    (bisher: 4 Stück)
  • 6 Stück Fingerverband 12 x 2 cm
    (bisher: 4 Stück)
  • 6 Stück Pflasterstrips 7,2 x 1,9 cm
    (bisher: 4 Stück)
  • 12 Stück Pflasterstrips 7,2 x 2,5 cm
    (bisher: 8 Stück)

Neu hinzugekommen sind

  • 4 Stück Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut sowie
  • 2 Gesichtsmasken (gemäß DIN EN 14683).

Eine Liste über das Erste-Hilfe-Material erhalten Sie auf der Seite der DGUV.

Verbandskästen und Erste-Hilfe-Koffer enthalten sterile und unsterile Verbandstoffe und haben daher eine unterschiedliche Haltbarkeit.

Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen den Inhalt auf Vollständigkeit und das Ablaufdatum. Pflaster können mit der Zeit an Klebekraft verlieren oder Einmalhandschuhe werden porös.

Beachten Sie bitte auch, dass Sie die Inhalte des KFZ-Verbandskasten (DIN 13164) anpassen. Auch hier wurde die DIN-Norm aktualisiert.

für PatientenBehandlung von Notfällen/Notfallkoffer

Ein medizinischer Notfall kann jederzeit in einer Praxis auftreten. Deshalb muss der Zahnarzt in der Lage sein, erforderliche Maßnahmen durchzuführen, um zum Beispiel die Vitalfunktionen (Atmung und Kreislauf) aufrecht zu erhalten.

Die Grundausstattung des Notfallkoffers sollte bestückt werden nach Vorbildung des Zahnarztes. Der Inhalt muss in regelmäßigen Abständen auf Vollständigkeit kontrolliert und Medikamente, deren Verfallsdatum überschritten ist, ersetzt werden.

Unter dem Link zur BZAEK erhalten Sie Hinweise zur Behandlung von Notfällen bei Patienten sowie über die Bestückung eines Notfallkoffers (IZA, Nr. 11 Behandlung von Notfällen, Seite 143 bis 150).

bzaek.de