Praxisführung - GOZ-TippsExzisionen – Entfernen von Schleimhaut und Granulationsgewebe

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Die Nr. 3070 GOZ beinhaltet das Exzisieren (Entfernen) von Schleimhaut und Granulationsgewebe eines geringen Umfangs. Die Exzision ist eine selbstständige Leistung (Achtung: selbstständige Leistung bedeutet nichtalleinige Leistung!). Sie ist nicht neben anderen chirurgischen Leistungen im selben Gebiet und in derselben Sitzung berechenbar. Sie können die Nr. 3070 GOZ berechnen für das Entfernen von:

  • interdentalem Gingivagewebe (Kavitäten- oder Kronenpräparation),
  • entzündlichem Gingivagewebe (Schmerztherapie),
  • Gingivaüberschuss (Zahnfleischkappe bei dentitio difficilis) oder
  • als „Durchbruchshilfe“ im Rahmen einer KFO-Behandlung sowie
  • für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern.

Die Nr. 3070 GOZ kann auch berechnet werden, wenn nach vorausgegangener Implantatfreilegung kleine Schleimhautwucherungen entfernt werden, die die Implantatoberfläche bedecken. Diese Situation kann entstehen, wenn beim Patienten unvorhergesehene Verhältnisse eintraten, zum Beispiel:

  • Krankenhaus- oder Kuraufenthalt,
  • längere berufsbedingte Abwesenheit oder
  • Verlust eines Gingivaformers.

Das Berechnen erfolgt je OP-Gebiet. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung.

Für welche Behandlungsmaßnahmen ist die Nr. 3070 GOZ nicht berechenbar?

  • für das Verdrängen von Zahnfleisch im Rahmen der Kavitäten- oder Kronenpräparation (Nr. 2030 GOZ),
  • für die Exzision einer Schleimhautwucherung (Nr. 3080 GOZ),
  • für die Exzision im Rahmen einer Tunnelierung von Molaren (Nr. 3080 GOZ),
  • für eine Gingivektomie oder Gingivoplastik im Rahmen einer PAR-Therapie (Nr. 4080 GOZ)
  • für das Freilegen eines Implantats bei einem zweiphasigen Implantatsystem (Nr. 9040 GOZ) und
  • für eine Probeexzision (Nrn. Ä2401 oder Ä2402 GOÄ) oder
  • für eine Entfernung apikalen Granulationsgewebes.

Für das Entfernen umfangreicherer Schleimhautwucherungen ist die Nr. 3080 GOZ in Ansatz zu bringen. Was fällt hierunter?

  • Ein lappiges Bindegewebsgeschwulst (Fibrom),
  • ein Granulationsgeschwulst (Epulis) oder
  • eine gutartige Wucherung von Schleimhautzellen (Papillom) und
  • Exzisionsmaßnahmen im Rahmen einer Tunnelierung von Molaren (Nr. 4136 GOZ).

Die Berechnung erfolgt je Schleimhautwucherung (auch an der Zunge). Anders als die Nr. 3070 GOZ kann die Nr. 3080 GOZ auch neben anderen chirurgischen Leistungen orts- und zeitgleich erbracht werden.

Wofür können Sie die Nr. 3080 GOZ nicht berechnen?

  • Für die Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe (Nr. 3070 GOZ),
  • für eine Gingivektomie oder Gingivoplastik im Rahmen einer PAR-Therapie (Nr. 4080 GOZ),
  • für eine Probeexzision (Nrn. Ä2401 oder Ä2402 GOÄ),
  • für die Exzision einer größeren Geschwulst (Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom (Nr. 2404 GOÄ) und
  • für die Entfernung eines Schlotterkamms oder einer Fibromatose (Nrn. Ä2670 oder Ä2671 GOÄ) und
  • für eine Entfernung apikalen Granulationsgewebes.

Wenn Sie die Exzisionen mit Hilfe eines Lasers durchführen, vergessen Sie nicht die Nr. 0120 GOZ (Zuschlag) in Ansatz zu bringen und denken Sie ebenfalls an eine mögliche Materialberechnung.