Praxisführung - GOZ-TippsEin- oder mehrflügelige Adhäsivbrücke - ein wiederkehrendes Thema

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Die Adhäsivbrücke ist eine minimalinvasive Versorgungsform von Schaltlücken. Das  Berechnen erfolgt mit der Nr. 5150 GOZ für die erste zu überbrückende Spanne. Dabei ist es unerheblich, ob die Adhäsivbrücke durch einen oder mehrere Flügel befestigt wird.

Für jede weitere, angrenzende Spanne ziehen Sie die Nr. 5160 GOZ heran. Sie können diese Gebührenposition nur in Verbindung mit der Nr. 5150 GOZ berechnen. Eine Mehrfachberechnung ist nicht ausgeschlossen.

Natürlich kann die Versorgung einer Schaltlücke auch mit einem Freiendbrückenglied durch Verankern an nur einem Pfeilerzahn erfolgen.

Die Nr. 2197 GOZ (adhäsive Befestigung) kann nicht neben den Nrn. 5150 GOZ und 5160 GOZ berechnet werden (Leistungsbestandteil).

Die Nrn. 5150 GOZ und 5160 GOZ sind ebenfalls berechenbar für temporäre Versorgungen. Zum Beispiel:  

  • während der Ausheilphase von Extraktionswunden oder
  • während des Einheilens von Implantaten.

Die Leistungsbeschreibung unterscheidet nicht zwischen temporärer und definitiver Versorgung. Ausschlaggebend ist die zahnmedizinische Notwendigkeit.

Das Wiedereingliedern einer Adhäsivbrücke ist nach der Nr. 5110 GOZ zu berechnen. Zusätzlich ist je Befestigungsstelle die Nr. 2197 GOZ berechenbar.

Achtung: Die Nr. 5110 GOZ beschreibt das Wiedereingliedern nach Wiederherstellung, beinhaltet diese jedoch nicht.  

Sollten Sie Teilleistungen berechnen müssen, erfolgt dieses analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ und nicht nach den Nrn. 5050 GOZ oder 5060 GOZ.

Sie präparieren Zahnflächen zur Verbesserung der Retention? In diesem Fall berechnen Sie die Brücke folgendermaßen:

  • Nr. 5010 GOZ (Vollkrone oder Einlagefüllung als Brückenanker) oder
  • Nr. 5020 GOZ (Teilkrone als Brückenanker)  
  • Nr. 5070 GOZ (je zu überbrückender Spanne oder Freiendbrückenglied) und  
  • Nr. 2197 GOZ  (adhäsive Befestigung) ist zusätzlich berechenbar.