Praxisführung - GOZ-TippsDie Nr. 9050 GOZ – wie, wofür, warum?

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Was ist die rekonstruktive Phase und wann beginnt beziehungsweise endet sie?

Die rekonstruktive Phase ist die Versorgungsphase eines Implantats mit einer Krone, Brücke oder Prothese. Sie beginnt mit der Herstellung des Zahnersatzes und endet mit der Eingliederung.

Wofür können Sie die Nr. 9050 GOZ berechnen?

  • Für das Auswechseln Gingivaformer – Abformpfosten - Gingivaformer (Abdrucknahme) oder
  • für das Auswechseln Gingivaformer – Aufbauelement (Abutment) – Gingivaformer.

Wie oft können Sie die Nr. 9050 GOZ berechnen?

  • Je Sitzung und Implantat einmal.
  • Während der rekonstruktiven Phase insgesamt höchsten dreimal pro Implantat.

Die Berechnung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge. Sind darüber hinaus Wechselvorgänge notwendig, ist der Mehraufwand in der Faktorenbemessung zu berücksichtigen.

Ausgeschlossen ist die Berechnung der Nr. 9050 GOZ neben den Nummern 9010 GOZ (Implantatinsertion) und 9040 GOZ (Freilegung des Implantats).  

Welche Maßnahmen können Sie analog gemäß § 6 Abs.1 GOZ berechnen?

  • Das Entfernen/Wiedereinsetzen oder der Austausch von Aufbauteilen nach dem Freilegen, aber vor der rekonstruktiven Phase (Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva). 
  • Das Entfernen/ Wiederbefestigen der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung beziehungsweise zur Periimplantitis-Prophylaxe.
  • Das Entfernen einer intraimplantär frakturierten Schraube eines Implantataufbaus. 
  • Das alleinige Wiedereingliedern oder Festziehen eines gelösten Gingivaformers (zum Beispiel im Notdienst).  

Reparaturfall/Wiederherstellung:

Das Auswechseln/Austauschen von Aufbauelementen beziehungsweise Sekundärteilen ist nach der Nr. 9060 GOZ zu berechnen. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutment- als auch für Koronalverschraubungen. Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne dem Wiederherstellen der Funktion.  

Die Nr. 9060 GOZ kann je Implantat und Sitzung höchstens einmal berechnet werden. Ein zusätzliches Berechnen der Nr. 9050 GOZ ist nicht möglich.