Viele Patienten mit Teil- oder Totalprothesen wünschen sich neben ihrem Zahnersatz eine „Ersatz- oder Reiseprothese“ für alle Fälle.
Wichtig:
Für eine Zweitprothese gibt es keine medizinische Notwendigkeit. Treffen Sie deshalb immer mit dem Patienten eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ.
Die zu berechnenden Gebühren richten sich nach der Art der gefertigten Ersatzprothese.
Totale beziehungsweise Deckprothese:
- Nr. 5220 GOZ (OK) und Nr. 5180 GOZ (funktionelle Abformung/OK)
- Nr. 5230 GOZ (UK) und Nr. 5190 GOZ (funktionelle Abformung/UK)
Teilprothesen:
- Nr. 5200 GOZ (Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen)
- Nr. 5210 GOZ (Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen
- Nr. 5070 GOZ je Spanne oder Freiendsattel
- Abformungen nach den Nrn. 5170 GOZ (individuelle Abformung), 5180 GOZ (funktionelle Abformung OK) oder 5190 GOZ (funktionelle Abformung UK)
Bei teleskopgetragenen Prothesen kann für jedes Sekundärteleskop die Nr. 5100 GOZ zusätzlich berechnet werden.
Analogberechnung?
Eine Analogberechnung kommt nur in Frage, wenn die angefertigte Ersatzprothese nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist, zum Beispiel:
- metallfreie flexible Teilprothesen ohne gebogene Klammern,
- Deckprothesen bei einem Restzahnbestand.
Und bei einem Interimsersatz?
Die Interimsprothese ist eine medizinisch notwendige Leistung. Sie müssen keine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ treffen. Oft ist es möglich, dass der Patient nach der Eingliederung seines Zahnersatzes die Interimsversorgung als Ersatz- oder Reiseprothese verwenden kann.
Wird ein Interimsersatz allerdings nach der Eingliederung des Zahnersatzes wiederhergestellt und/oder unterfüttert, muss diese Leistung nach § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten wieder vereinbart werden.