Praxisführung - GOZ-TippsHautlappenplastik – einfach oder schwierig

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Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ (Teil D, E und K) ist die primäre Wundversorgung Bestandteil der jeweiligen chirurgischen Leistung.

Ein primärer Wundverschluss beinhaltet:  

  • das Reinigen der Wunde,                                                                           
  • das Glätten des Knochens,
  • das Umschneiden und Tamponieren,
  • den Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung sowie
  • gegebenenfalls das Fixieren eines plastischen Wundverbandes.

Was aber, wenn zur Deckung von Wunden (Öffnungen) oder zur Wiederherstellung fehlender/ästhetischer Körperstrukturen eine Hautlappenplastik notwendig ist?

Dieses übersteigt deutlich das normale Maß der Wundversorgung. 

In so einem Fall können Sie die Nr. 2381 GOÄ (einfache Hautlappenplastik) oder sogar die Nr. 2382 GOÄ schwierige Hautlappenplastik/Schleimhauttransplantation) berechnen.

Die einfache Hautlappenplastik beschreibt die plastische Deckung. In der Regel werden die Defektränder glatt aufeinander zugeführt und vernäht, ohne dass eine Schwenkung des Lappens erfolgt. Sie können die Nr. 2381 GOÄ berechnen für:

  • einen apikalen Verschiebelappen,
  • einen (Tür-) Flügellappen und
  • Mobilisationsplastiken (Unterminierungsplastiken).

Werden im Rahmen einer Wundversorgung die Defektränder gedreht oder geschwenkt, handelt es sich um eine schwierige Hautlappenplastik nach der Nr. Ä2382 GOÄ. Schwierige Hautlappenplastiken können sein:

  • Spaltlappen (Split-Flap-Lappen)
  • Lateraler Verschiebelappen
  • Schwenklappen
  • Rotationslappen
  • Papillenrekonstruktionslappen
  • Semilunarlappen
  • V-Y-Plastik
  • Z-Plastik
  • Verschiebelappen + Membrantechnik (GTR)
  • Verschiebelappen + freies Schleimhauttransplantat (FST) + GT
  • Verschiebelappen + Subepithel. Bindegewebstranspl. (SBT)
  • Verschiebelappen + SBT + GTR
  • Papillenaufbauplastik + SBT

Die Gebührennummer ist bei eigenständiger Indikation als selbstständige Leistung auch neben der Implantatinsertion (Nr. 9010 GOZ) berechenbar (AG Hannover vom 31.01.2008 Az. 427 C 16678/06).

Zuschläge:

  • OP-Zuschlag Nr. 442 GOÄ zur Nr. 2381 GOÄ
  • OP-Zuschlag Nr. 443 GOÄ zur Nr. 2382 GOÄ
  • OP-Mikroskop Nr. 440 GOÄ zu beiden Gebührennummern
  • Laser - Nr. 441 GOÄ zu beiden Gebührennummern

Die OP-Zuschläge können Sie in Ansatz bringen, sofern nicht im Zusammenhang mit dem chirurgischen Eingriff ein OP-Zuschlag nach der GOZ Teil L (Nrn. 0500 – 0530) anfällt.

Wann können Sie die Nrn. 2381 GOÄ und 2382 GOÄ nicht berechnen?

  • Für eine plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung (im selben OP-Gebiet) ⇒ Nr. 3100 GOZ.
  • Neben der Nr. 9100 GOZ (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation) Hier ist der Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung Leistungsbestandteil.
  • Für eine einseitige Tuberplastik Diese ist nach der Nr. 3250 GOZ zu berechnen.

Sie möchten noch mehr wissen? Der Ausschuss für Gebührenrecht der Bundezahnärztekammer hat zu dieser Thematik ein umfassendes Positionspapier erstellt. Sie finden es unter diesem Link:

bzaek.de