Praxisführung - GOZ-TippsWenn die PKV / der Patient um Auskunft bittet …

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Vorweg: Für den Zahnarzt besteht weder eine gesetzliche Pflicht noch eine vertragliche Grundlage, Anfragen einer PKV oder einer Beihilfestelle zu beantworten. Die vertragliche Beziehung besteht/bestand ausschließlich zwischen dem Zahnarzt und seinem Patienten.

Was aber, wenn der Patient Sie auffordert, die Anfragen der Versicherung zu beantworten? Dann ergibt sich aufgrund des Behandlungsvertrags gemäß § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht zur Auskunft. Eine Ablehnung ist nur im Ausnahmefall gerechtfertigt.

Handelt es sich um kurze Erläuterungen zu Heil- und Kostenplänen, Rechnungen oder aktuellen Befunden (Zusatzversicherung bei Neu-Abschluss), sollten diese kostenfrei erfolgen.

Oft handelt es sich aber um Unterlagen, die nur dem Feststellen der Leistungspflicht der Versicherung dienen. Das sind zum Beispiel:

  • mehrseitige Fragebögen,
  • umfangreiche Stellungnahmen,
  • Röntgenbilder und/oder
  • Modelle.

Für das Erstellen und Zusenden der Unterlagen können Sie selbstverständlich ein Honorar berechnen. Achtung: Da es sich hierbei um eine Dienstleistung handelt, berechnen Sie nicht die Nr. 75 GOÄ, auch wenn Versicherungen immer wieder auf diese Gebührenposition verweisen.

Leistungen, die in der GOZ und GOÄ beschrieben sind, dürfen von Ihnen nur dann gemäß § 1 GOZ und § 1 GOÄ berechnet werden, wenn es sich um eine zahnmedizinisch notwendige Behandlung/Versorgung handelt. Dem Patienten Auskünfte zu geben beziehungsweise Unterlagen zusammenzustellen, damit dieser seine Versicherungsansprüche klären kann, gehört nicht zu Ihren Aufgaben.

Die Rechnungslegung erfolgt gemäß § 612 BGB. Die Höhe des Honorars orientiert sich an dem erforderlichen Aufwand. Zur Kalkulation kann der Stundenkostensatz der Praxis herangezogen werden unter Beachtung des § 138 BGB. Der Anspruch auf Auslagenersatz für Fotokopien, Schreibgebühren, Porto- und Versandkosten folgt aus § 670 BGB.

Bedenken Sie, dass Sie einen nachweisbar angemessenen Preis kalkulieren. Berücksichtigen Sie den zeitlichen Aufwand zur Erstellung der angeforderten Dokumente, Unterlagen oder Materialien sowie Kopier‐ und sonstige Vervielfältigungskosten (Modelle). Ob eine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Empfehlenswert ist, im Vorfeld eine Honorar-/Vergütungsvereinbarung zu treffen. Was sollte die Vereinbarung enthalten, wie können Sie diese gestalten?

Vereinbarungsbeispiel:

Die Rechnungslegung erfolgt anschließend in ähnlicher Form. Formulierungen wie „für meine zahnärztliche Behandlung …“ oder „gemäß der geltenden GOZ/GOÄ …“ sind gänzlich ungeeignet.

So kann Ihre Rechnung aussehen:

Wichtig: schicken Sie die Unterlagen immer an den Patienten. Nur in Ausnahmefällen sollten Sie die Unterlagen an einen beratenden Zahnarzt der Versicherung senden. In diesem Fall benötigen Sie eine Schweigepflichtentbindung vom Patienten.

 

Patientenrechtegesetz (PRG)

Aufgrund des § 630g BGB des PRGs hat der Patient ein Recht auf Einsichtnahme in seine Akte beziehungsweise Herausgabe von Kopien seiner Dokumentation.

Die Einsichtnahme oder Herausgabe der Unterlagen ist nur aus wichtigen therapeutischen Gründen oder falls sonstige Rechte Dritter entgegenstehen, abzulehnen. Hierfür ist allerdings eine Begründung erforderlich (§ 630g Abs. 1 Satz 2 BGB).

Für das Erstellen der Kopien können Sie auch hier Kosten nach §§ 612, 670 BGB geltend machen. Der Patient hat ausschließlich ein Recht auf Kopien. Original-Röntgenaufnahmen händigen Sie nicht aus (Aufbewahrungspflicht).

Was sollten Sie noch wissen?
Der § 630g Abs. 1 BGB stellt außerdem klar, dass persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen, die in der Patientenakte vermerkt wurden, dem Patienten grundsätzlich offen zu legen sind. Auf Grund des Persönlichkeitsrechts des Patienten ist davon auszugehen, dass der Zahnarzt kein berechtigtes Interesse hat, solche Aufzeichnungen zu schwärzen.

Fragen zum Schwärzen/unkenntlich machen von Aufzeichnungen besprechen Sie bitte im Vorfeld mit Ihrem Rechtsanwalt.