Vorweg: Für den Zahnarzt besteht weder eine gesetzliche Pflicht noch eine vertragliche Grundlage, Anfragen einer PKV oder einer Beihilfestelle zu beantworten. Die vertragliche Beziehung besteht/bestand ausschließlich zwischen dem Zahnarzt und seinem Patienten.
Was aber, wenn der Patient Sie auffordert, die Anfragen der Versicherung zu beantworten? Dann ergibt sich aufgrund des Behandlungsvertrags gemäß § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht zur Auskunft. Eine Ablehnung ist nur im Ausnahmefall gerechtfertigt.
Handelt es sich um kurze Erläuterungen zu Heil- und Kostenplänen, Rechnungen oder aktuellen Befunden (Zusatzversicherung bei Neu-Abschluss), sollten diese kostenfrei erfolgen.
Oft handelt es sich aber um Unterlagen, die nur dem Feststellen der Leistungspflicht der Versicherung dienen. Das sind zum Beispiel:
- mehrseitige Fragebögen,
- umfangreiche Stellungnahmen,
- Röntgenbilder und/oder
- Modelle.
Für das Erstellen und Zusenden der Unterlagen können Sie selbstverständlich ein Honorar berechnen. Achtung: Da es sich hierbei um eine Dienstleistung handelt, berechnen Sie nicht die Nr. 75 GOÄ, auch wenn Versicherungen immer wieder auf diese Gebührenposition verweisen.
Leistungen, die in der GOZ und GOÄ beschrieben sind, dürfen von Ihnen nur dann gemäß § 1 GOZ und § 1 GOÄ berechnet werden, wenn es sich um eine zahnmedizinisch notwendige Behandlung/Versorgung handelt. Dem Patienten Auskünfte zu geben beziehungsweise Unterlagen zusammenzustellen, damit dieser seine Versicherungsansprüche klären kann, gehört nicht zu Ihren Aufgaben.
Die Rechnungslegung erfolgt gemäß § 612 BGB. Die Höhe des Honorars orientiert sich an dem erforderlichen Aufwand. Zur Kalkulation kann der Stundenkostensatz der Praxis herangezogen werden unter Beachtung des § 138 BGB. Der Anspruch auf Auslagenersatz für Fotokopien, Schreibgebühren, Porto- und Versandkosten folgt aus § 670 BGB.
Bedenken Sie, dass Sie einen nachweisbar angemessenen Preis kalkulieren. Berücksichtigen Sie den zeitlichen Aufwand zur Erstellung der angeforderten Dokumente, Unterlagen oder Materialien sowie Kopier‐ und sonstige Vervielfältigungskosten (Modelle). Ob eine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Empfehlenswert ist, im Vorfeld eine Honorar-/Vergütungsvereinbarung zu treffen. Was sollte die Vereinbarung enthalten, wie können Sie diese gestalten?