In dem Fall des LAG Köln schloss der Kläger, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, mit der Beklagten, einer Fachärztin für Dermatologie einen durch die Erkrankung der Beklagten veranlassten Praxisvertretungsvertrag. Laut Vertrag sollte der Kläger die Beklagte auf deren Rechnung in ihrer Praxis für einen Zeitraum von ca. 3 Monaten zu einem Stundensatz von 100,00 EUR und einer Prämie in Höhe von 50 % des erbrachten oder verordneten IGeL-Umsatzes vertreten. Der Kläger sollte laut Vertrag ausdrücklich nicht als Angestellter, sondern freiberuflich tätig werden und die Steuern und Sozialbeiträge selbst abführen. Zudem wurden die Arbeits- und Pausenzeiten des Klägers detailliert vertraglich geregelt. Für eventuelle Streitigkeiten vereinbarten die Parteien den ordentlichen Rechtsweg.
Die Beklagte kündigte dem Kläger vorzeitig außerordentlich. Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht (AG) Köln und begehrte u.a. die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aus dem Praxisvertretungsvertrag nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten und auch nicht durch andere Kündigungstatbestände beendet worden ist.
Das AG Köln hat mit Beschluss vom 03.12.2021 entschieden, dass für diesen Rechtsstreit die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dagegen legte die Beklagte sofortige Beschwerde beim LAG Köln ein.