Wissen Sie eigentlich, wie viel Zeit Sie haben...
...für die Erbringung von Leistungen nach der GOZ? Setzt man die von der Prognos AG regelmäßig weiterentwickelten Daten für den Sollumsatz einer zahnärztlichen Musterpraxis in Höhe von € 343,09 pro Stunde für 2020-2022 (Näheres im Statistischen Jahrbuch der BZÄK, 2021/2022) in Relation zu den Honoraren für bestimmte Leistungen in der GOZ, kommt man zu teilweise erstaunlichen Ergebnissen, die neben der ohnehin notwendigen Punktwertanhebung dringend eine Neubetrachtung der praxisindividuellen Einschätzung des erhöhten Zeitaufwandes bei der Festlegung des Steigerungssatzes nach § 5 Abs. 2 GOZ verlangen. Denn zu häufig wird leider aus Bequemlichkeit durchgehend der 2,3fache Satz ohne weitere Überlegung berechnet.
Für die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes stehen knapp 1,6 Minuten bei 2,3fachem Satz und für eine zweiflächige Füllung nur 5,47 Minuten zur Verfügung. Die Beseitigung grober Vorkontakte müsste innerhalb 1,02 Minuten erledigt sein. Die Zeitrelation bezieht über den Sollumsatz zwar die Praxiskosten mit ein. Diese sind jedoch je nach Materialkosten, Aufbereitungsbedarf und ggf. Rüstzeiten sehr unterschiedlich für die einzelne Leistung.
Im Übrigen reicht bei einer Betrachtung der GOÄ unter gleichen Gesichtspunkten das Honorar für die GOÄ 3, Eingehende Beratung (Dauer mindestens 10 Minuten) bei einer Minuten-Honorar-Relation von 3,51 beim 2,3fachen Satz und 5,35 beim 3,5fachen Satz nicht für die Erfüllung der Abrechnungsbestimmung! Ein krasses Beispiel für die fehlende Vergütungsanhebung in unserem Bereich. Selbst mit den eigenen Zahlen des Bundesgesundheitsminsteriums im Vorfeld der GOZ-Novellierung 2012 wurden die 10 Minuten der Abrechnungsbestimmung in der Honorierung schon nicht mehr erreicht!
Dr. Wolfgang Menke