ÄnderungenInfektionsschutzgesetz

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Am 1. Oktober 2022 trat das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Dies gilt bis zum 7. April 2023. Wir haben einige wichtige Punkte für Sie zusammengefasst.

 

Bundesweit geltende Basis-Schutzmaßnahmen:

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (medizinische Masken für 6-14jährige und Personal)
  • FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufler (Für Bremen ergibt sich keine Änderung. Die FFP2-Maskenpflicht in Zahnarztpraxen im Land Bremen gilt seit Anfang der Pandemie.)
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit
 

Ausnahmen von der Testnachweispflicht:

  • Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden
  • wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht
  • für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten
  • grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen

Einrichtungsbezogene Impfpflicht:

Bis zum 30. September 2022 wurden zwei Impfungen bzw. eine Impfung und eine Genesung als Nachweis für einen vollständigen Impfschutz anerkannt. Ab dem 1. Oktober 2022 sind für den Status „vollständig geimpft“ insgesamt drei Impfungen (alternativ zwei Impfungen und eine Genesung) notwendig.

Dementsprechend sind ab Oktober alle Arbeitgeber von Angestellten, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, dazu verpflichtet, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter dem Gesundheitsamt zu melden, die keinen vollständigen Impfschutz besitzen.

bundesgesundheitsministerium.de

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung

Auch die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde zum 1. Oktober 2022 geändert:

Einige Maßnahmen aus der aktualisierten Arbeitsschutzverordnung:

  • Festlegen und Umsetzen von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept.
    Dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
    • das Umsetzen der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen
    • Vermindern der betriebsbedingten Personenkontakte, zum Beispiel durch Reduzieren der gleichzeitigen Nutzung von Räumen (Pausenräumen)
    • Angebot von Homeoffice
    • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen
    • Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten
    • Verpflichtung der Arbeitgeber zum Erhöhen der Impfquote und Unterstützen der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten

bmas.de