Durch die Änderung des GWG müssen die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft nun auch dann unmittelbar über das Transparenzregister abrufbar sein, wenn sie bereits über andere öffentliche Register zugänglich sind. Das beinhaltet eine Verpflichtung der betroffenen Gesellschaften, den oder die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß § 3 Abs. 1 GWG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung gemäß § 3 Abs. 3 GWG steht. Das ist der Fall, wenn die Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten oder kann ein solcher nicht ermittelt werden, sind die gesetzlichen Vertreter als sogenannte fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen.
Die Meldeverpflichtung gilt auch für bereits eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften. Für diese Gesellschaften sieht das Gesetz in § 59 Abs. 8 GWG Übergangsfristen vor, in denen die Meldung an das Transparenzregister erfolgen muss. Für die GmbH und die Partnerschaftsgesellschaft ist Stichtag der 30. Juni 2022. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts besteht nach wie vor keine Eintragungspflicht.