RechtPflichteintrag im „Transparenzregister“

Der Deutsche Bundestag hat das Geldwäschegesetz (GWG) durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz reformiert. Wesentlicher Inhalt dieser Reform ist die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffang- zu einem Vollregister. Unter anderem Partnerschaftsgesellschaften und GmbHs müssen gemäß § 20 Abs. 1 GWG ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen.

 

Was galt bisher?

Bislang war das Transparenzregister nur als „Auffangregister“ ausgestaltet. Eine Mitteilung an das Transparenzregister war nicht notwendig, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft aus anderen elektronisch abrufbaren Eintragungen in Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Partnerschaftsregister, ergaben. Auch eine Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister war in diesen Fällen bisher nicht erforderlich.

 

Was ändert sich?

Durch die Änderung des GWG müssen die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft nun auch dann unmittelbar über das Transparenzregister abrufbar sein, wenn sie bereits über andere öffentliche Register zugänglich sind. Das beinhaltet eine Verpflichtung der betroffenen Gesellschaften, den oder die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß § 3 Abs. 1 GWG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung gemäß § 3 Abs. 3 GWG steht. Das ist der Fall, wenn die Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten oder kann ein solcher nicht ermittelt werden, sind die gesetzlichen Vertreter als sogenannte fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen.

Die Meldeverpflichtung gilt auch für bereits eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften. Für diese Gesellschaften sieht das Gesetz in § 59 Abs. 8 GWG Übergangsfristen vor, in denen die Meldung an das Transparenzregister erfolgen muss. Für die GmbH und die  Partnerschaftsgesellschaft ist Stichtag der 30. Juni 2022. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts besteht nach wie vor keine Eintragungspflicht.

 

Wie funktioniert die Eintragung? Was ist einzutragen?

Eine Kurzanleitung für die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten und den Antrag auf
Einsichtnahme findet sich auf der Internetseite:

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort (nicht die vollständige Adresse), Wohnsitzland, alle Staatsangehörigkeiten, Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Änderungen der Pflichtangaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind ebenso mitteilungspflichtig.

Dr. Daniel Combé
CASTRINGIUS Rechtsanwälte und Notare