Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2022 – L 7 KA 4/20, hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und die Zulassungsentziehung bestätigt.
Die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist zu entziehen, wenn die betroffene Person vertragszahnärztliche Pflichten gröblich verletzt. Großes Gewicht kommt der Pflicht zu, vor Tätigkeitsbeginn einen statusbegründenden Verwaltungsakt der Zulassungsgremien zu erwirken. Denn es muss im vertragszahnärztlichen System zu jedem Zeitpunkt klar sein, welcher Zahnarzt und welche Zahnärztin Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu deren Lasten behandeln und Leistungen verordnen dürfen und ob insoweit ein Anspruch besteht, wegen der zahnärztlich erbrachten Leistungen an der Verteilung des Honorars durch die KZV beteiligt zu werden. Dem gleichzustellen ist die Pflicht, eine berufliche Zusammenarbeit mit anderen (Vertrags-) Zahnärztinnen und -Zahnärzten (nur) in der Form zu praktizieren und auszugestalten, wie sie sich aus den vertragszahnarztrechtlichen Bestimmungen ergibt. Im Interesse der Transparenz ist daher auch zu fordern, dass Vertragszahnärzte die maßgebenden Vertragswerke, die ihre berufliche Zusammenarbeit betreffen, so konzipieren, dass die Mitglieder, die Struktur und die Organisation der beabsichtigten Kooperation der Leistungserbringer von den Zulassungsbehörden, die zur Prüfung einer Genehmigung berufen sind, jederzeit nachvollzogen werden können. Im gleichen Interesse steht es, dass die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zusammenarbeit relevanten Verträge den Zulassungsbehörden vollständig vorgelegt werden.
Verstöße gegen diese vertragszahnarztrechtlichen Pflichten sind regelmäßig wegen ihrer vertrauenszerstörenden Tendenz als gröblich zu werten. So sind bei Erbringung und Abrechnung von Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzung der Leistungserbringung neben der Honorarrückforderung auch disziplinarische Ahndungen und der Entzug der Zulassung eröffnet.
Eine Verletzung dieser vertragszahnärztlichen Pflichten liegt (wie hier) vor, wenn eine vertragszahnärztliche Tätigkeit in einer üBAG organisiert und ausgeübt wird, die tatsächlich lediglich pro forma, also in der zugelassenen Form nur zum Schein besteht (hier u.a.: keine tatsächliche Zusammenarbeit in freier Praxis; nicht genehmigte Anstellungsverhältnisse; Zurechnung von Leistungen an Zahnärzte und Zahnärztinnen, welche die Leistungen nicht erbracht haben). Rechnet eine solche, nur formal bestehende üBAG-Leistungen ab, wird dadurch die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung gröblich verletzt.
Der Versuch, diese Pflichtverletzungen durch den Verweis auf laienhafte Gesellschaftsverträge zu entschuldigen, scheitert. Denn wer „diffus“, „laienhaft und planlos“ für Dritte (Behörden, Gerichte) unübersichtliche und teilweise widersprüchliche Verträge maßgeblich konzipiert (hier: Selbstgestaltung von Gesellschafts- und Praxiskaufverträgen) und (allein) durch dieses Verhalten eine Prüfung der Frage, ob die Kooperation dem Recht entspricht, massiv erschwert, begeht allein dadurch mit Blick auf die Bedeutung der Genehmigung eine eigenständige Pflichtverletzung.