Existiert bei erwachsenen Patienten, die ihre Angelegenheiten aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht selbst regeln können, ein Bevollmächtigter oder vom Gericht bestellter Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitsangelegenheiten“, entscheiden diese über die Behandlungsmaßnahmen zum Wohle des Patienten. Aber was gilt, wenn eine Vollmacht nicht existiert und ein Betreuer (noch) nicht bestellt ist? Wer kann dann wirksam Behandlungsentscheidungen treffen?
Seit 1. Januar 2023 gibt es für verheiratete Paare das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht gem. § 1358 BGB. Liegen die Voraussetzungen des § 1358 BGB vor, kann der Ehepartner eine Behandlungsentscheidung treffen, auch wenn keine Vollmacht existiert. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf den Umfang der Behandlung an. Voraussetzung ist, dass der Patient aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen kann. Dann ist grundsätzlich der Ehegatte berechtigt, in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder (zahn)ärztliche Eingriffe einzuwilligen, Behandlungsverträge abzuschließen sowie Ansprüche, die dem Patienten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen. Die Ehegatten dürfen aber zum Zeitpunkt der Behandlung nicht getrennt leben. Dem (Zahn)Arzt darf auch
nicht bekannt sein, dass der vertretene Ehegatte (Patient) eine Vertretung ablehnt oder einen Dritten zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten ausdrücklich bevollmächtigt hat. Denn eine Bevollmächtigung geht auch dem Ehegattenvertretungsrecht vor. Es darf ferner auch kein Betreuer bestellt sein, in dessen Aufgabenkreis die fragliche Behandlung fällt.