Das OLG Dresden wies die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss ab. Das Landgericht Leipzig sei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Behandlungsfehler durch ihren Zahnarzt nicht bewiesen habe. Für einen Behandlungsfehler sprächen auch nicht die vom Beklagten vorgenommenen Nachbesserungsarbeiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei einer zahnprothetischen Versorgung ein Behandlungsfehler des Zahnarztes nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn der Zahnersatz nicht bereits beim ersten Mal „sitzt“. Die Eingliederung von Zahnersatz sei ein mehrstufiger Prozess, der es erforderlich mache, unter Umständen Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, bei denen der Patient auch mitwirken muss. Die von der Klägerin behaupteten angeblichen 30 Nachbesserungstermine konnten anhand der Behandlungsunterlagen nicht nachgewiesen werden. Vielmehr habe der Beklagte darlegen können, dass die Klägerin maximal „eine Hand voll“ Termine zur Nachbesserung der betroffenen Zähne wahrgenommen hat, bei denen nur minimale Politurmaßnahmen vorgenommen wurden. Hinzu komme, dass die Klägerin unstreitig nie um eine Nachbesserung des Zahnersatzes gebeten hat.