Praxisführung - GOZ-TippsZuschläge: welche, wann, wofür? Teil 2

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Teil 2 – Zuschläge in der GOÄ

Neben den OP-Zuschlägen gibt es in der GOÄ ebenfalls Zuschläge für das Verwenden eines OP-Mikroskops und/oder den Einsatz eines Lasers.

 

Zuschlag für das Anwenden eines OperationsmikroskopNr. 440 GOÄ

Was müssen Sie beachten?

  • Der Zuschlag nach der Nr. 440 GOÄ ist „nur“ zu bestimmten operativen Leistungen und nur mit dem 1,0-fachen Faktor berechenbar.
  • Er kann einmal je Patient/Behandlungstag in Ansatz gebracht werden.
  • Fallen an einem Behandlungstag sowohl zuschlagsberechtigte Leistungen aus der GOÄ und der GOZ an, kann nur der höchstbewertete Zuschlag berechnet werden. (Nr. 440 GOÄ – 23,31 € / Nr. 0110 GOZ – 22,50 €).
  • Neben Chirurgie- oder Laserzuschlägen ist die Nr. 440 GOÄ berechenbar (es ist dabei unrelevant, ob diese aus der GOÄ oder GOZ stammen).

Achtung:
Im Gegensatz zur GOZ existiert in der GOÄ (§ 2 Abs. 3 GOÄ) ein Verbot, welches eine Honorarvereinbarung für die GOÄ-Zuschläge ausdrücklich ausschließt!

 

Zuschlag für das Anwenden eines LasersNr. 441 GOÄ

Was müssen Sie wissen?

  • Auch hier gilt: einmal je Patient/je Behandlungstag (mehrere zuschlagsberechtigte Leistungen lösen keine Mehrfachberechnung aus) und nur zu bestimmten Leistungen.
  • Der Zuschlag beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 €. Einfach gesagt, der 1,0-fache Satz der Leistung, die den Zuschlag auslöst.
  • Der Laser-Zuschlag kann neben der Nr. 440 GOÄ und Chirurgie-Zuschlägen berechnet werden (unabhängig davon, ob diese aus der GOÄ oder GOZ stammen).

Erfolgt die Anwendung eines Lasers als besondere Ausführung bei anderen Leistungen (z. B. bei der Chirurgie als Skalpellersatz), muss die jeweilige Hauptleistung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ entsprechend gesteigert werden. Denken Sie hier an die Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ.

Wenn in der gleichen Sitzung der Laser als „Zuschlagsposition“ und als selbstständige Leistung zum Einsatz kommt, kann „nur“ der Zuschlag nach der Nr. 441 GOÄ berechnet werden.

 

Chirurgie-ZuschlägeNrn. 442 bis 445 GOÄ

Für alle chirurgischen Zuschläge gilt:

  • einmal je Patient/je Behandlungstag mit dem 1,0-fachen Faktor,
  • berechnet wird immer der „höchste“ Zuschlag,
  • die Zuschläge für das OP-Mikroskop und/oder den Laser sind zusätzlich berechnungsfähig (unabhängig davon, ob diese aus der GOÄ oder GOZ stammen)

Welcher Zuschlag wofür?

Nr. 442 GOÄ – für Eingriffe mit einer Punktzahl von 250 – 499
Nr. 443 GOÄ – für Eingriffe mit einer Punktzahl von 500 – 799
Nr. 444 GOÄ – für Eingriffe mit einer Punktzahl von 800 – 1199
Nr. 445 GOÄ – für Eingriffe ab einer Punktzahl von 1200

Nicht vergessen: anders als in der GOZ können Sie in Verbindung mit chirurgischen Leistungen aus der GOÄ ein OP-Set (§ 10 GOÄ) berechnen und zwar unabhängig davon, ob für die Leistung ein OP-Zuschlag vorgesehen ist.

Berechnungsfähige einmal verwendbare Materialen eines OP-Sets:

  • sterile Selbstklebefolie
  • OP-Hauben
  • Schlauchüberzüge
  • OP-Mantel
  • OP-Abdecktücher
  • OP-Überschuhe
  • Nahtmaterial
  • Schlauch für Kochsalzlösung
  • Chirurgischer Absaugschlauch
  • Isotonische Kochsalzlösung

Welche Zuschläge gibt es noch?

  • Nr. 446 GOÄ - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind.
  • Nr. 447 GOÄ - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 400 und mehr Punkten bewertet sind.

Die Zuschläge nach den Nrn. 446 und 447 GOÄ sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen. Der Zugriff auf Abschnitt D der GOÄ ist gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte ausgeschlossen, aber nicht für MKG-Chirurgen/Chirurginnen.

Sie haben Notdienst oder behandeln außerhalb Ihrer regulären Sprechstunde? Dann bringen Sie folgende Zuschläge in Ansatz:

  • Zuschlag A der GOÄ
    Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (z. B. sprechstundenfreier Mittwochnachmittag).
  • Zuschlag B der GOÄ
    Zuschlag für erbrachte Leistungen in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr, wenn dieses außerhalb Ihrer Sprechstunde liegt
  • Zuschlag C der GOÄ
    Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
  • Zuschlag D der GOÄ
    Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
  • Zuschlag K1 der GOÄ
    Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nrn. 5 und 6 GOÄ bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Die Zuschläge nach den Buchstaben A, B, C, D und K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.