Teil 2 – Zuschläge in der GOÄ
Neben den OP-Zuschlägen gibt es in der GOÄ ebenfalls Zuschläge für das Verwenden eines OP-Mikroskops und/oder den Einsatz eines Lasers.
Neben den OP-Zuschlägen gibt es in der GOÄ ebenfalls Zuschläge für das Verwenden eines OP-Mikroskops und/oder den Einsatz eines Lasers.
Was müssen Sie beachten?
Achtung:
Im Gegensatz zur GOZ existiert in der GOÄ (§ 2 Abs. 3 GOÄ) ein Verbot, welches eine Honorarvereinbarung für die GOÄ-Zuschläge ausdrücklich ausschließt!
Was müssen Sie wissen?
Erfolgt die Anwendung eines Lasers als besondere Ausführung bei anderen Leistungen (z. B. bei der Chirurgie als Skalpellersatz), muss die jeweilige Hauptleistung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ entsprechend gesteigert werden. Denken Sie hier an die Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ.
Wenn in der gleichen Sitzung der Laser als „Zuschlagsposition“ und als selbstständige Leistung zum Einsatz kommt, kann „nur“ der Zuschlag nach der Nr. 441 GOÄ berechnet werden.
Für alle chirurgischen Zuschläge gilt:
Welcher Zuschlag wofür?
Nr. 442 GOÄ – für Eingriffe mit einer Punktzahl von 250 – 499
Nr. 443 GOÄ – für Eingriffe mit einer Punktzahl von 500 – 799
Nr. 444 GOÄ – für Eingriffe mit einer Punktzahl von 800 – 1199
Nr. 445 GOÄ – für Eingriffe ab einer Punktzahl von 1200
Nicht vergessen: anders als in der GOZ können Sie in Verbindung mit chirurgischen Leistungen aus der GOÄ ein OP-Set (§ 10 GOÄ) berechnen und zwar unabhängig davon, ob für die Leistung ein OP-Zuschlag vorgesehen ist.
Berechnungsfähige einmal verwendbare Materialen eines OP-Sets:
Die Zuschläge nach den Nrn. 446 und 447 GOÄ sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen. Der Zugriff auf Abschnitt D der GOÄ ist gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte ausgeschlossen, aber nicht für MKG-Chirurgen/Chirurginnen.
Sie haben Notdienst oder behandeln außerhalb Ihrer regulären Sprechstunde? Dann bringen Sie folgende Zuschläge in Ansatz:
Die Zuschläge nach den Buchstaben A, B, C, D und K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.