GOZIm Reparaturfall - was darf abgerechnet werden?

Ihr Patient kommt mit beschädigtem Zahnersatz zu Ihnen in die Praxis? Dieser ist aber noch funktionstüchtig? Oftmals kann die Krone, die Verblendung oder die Prothese repariert werden. Klären Sie zuvor gut auf und treffen Sie eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten.


Eine Krone ist locker oder ganz gelöst? -> GOZ Nr. 2310

  • Abrechenbar für die Wiedereingliederung einer Krone, eines Veneers oder einer Einlagefüllung.
  • Falls Sie vorher die Krone, (...) noch vollständig lösen müssen, können Sie zusätzlich die GOZ Nr. 2290 berechnen.
  • Falls Sie in Adhäsivtechnik einsetzen, rechnen Sie zusätzlich die GOZ Nr. 2197 ab.
  • Laborkosten werden gesondert berechnet.
  • Materialkosten können nicht abgerechnet werden.
  • Chairside-Leistungen und zahntechnische Leistungen können zusätzlich berechnet werden.

Eine Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz ist kaputt? –> GOZ Nr. 2310

  • Die Leistung beinhaltet keine Abformung!
  • Für die Wiederherstellung der Prothese mit einer Abformung rechnen Sie dann zusätzlich die GOZ-Nr. 5260 ab.
  • Bei einer Wiederherstellung ohne Abformung die GOZ-Nr. 5250.

Es reicht nicht, die Krone, (...) nur wiedereinzugliedern, sondern sie muss repariert werden? -> GOZ Nr. 2320

  • Abrechenbar für die Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz.
  • Gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung.
  • Materialkosten, Chairside-Leistungen und zahntechnische Leistungen können zusätzlich berechnet werden.

Eine Brücke ist lose und muss zementiert werden? -> GOZ Nr. 5110

  • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion (Reparatur) werden dann zusätzlich mit der 2320 abgerechnet.

Eine Implantatkrone ist lose ? -> GOZ Nr. 2310

  • Wenn Sie Aufbauelemente (Sekundärteile) auswechseln, zusätzlich die Nr. 9060.

Eine Prothese muss zum Teil unterfüttert werden? -> GOZ Nr. 5270 * 

Eine Prothese muss ganz unterfüttert werden? -> GOZ Nr. 5270 *

Eine OK-Prothese muss unterfüttert werden und der Rand muss funktionell gestaltet werden? -> GOZ Nr. 5290 *

Eine UK-Prothese muss unterfüttert werden und der Rand muss funktionell gestaltet werden? -> GOZ Nr. 5300 *

Eine Defektprothese muss vollständig unterfüttert werden und der Rand muss funktionell gestaltet werden? -> GOZ Nr. 5310 **


*: Auch weichbleibendes Material darf verwendet werden. Zusätzlich dürfen Material- und Laborkosten, Chairside-Leistungen und zahntechnische Leistungen berechnet werden.

**: Zusätzlich dürfen Material- und Laborkosten, Chairside-Leistungen und zahntechnische Leistungen berechnet werden.


Analog zu berechnende prothetische Reparaturleistungen (laut Beschlüssen):

  • Wiedereingliederung alio loco angefertigter Provisorien, z.B. GOZ Nr. 2260a.
  • Erneuerung einer Primärteleskopkrone, z.B. GOZ Nr. 5000a , ggf. zusätzlich GOZ Nr. 5090a.
  • Wiederherstellung eines direkten Provisoriums mit Abformung, Abformmaterial ebenfalls berechnungsfähig, z.B. GOZ Nr. 2270a.
  • Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe.