Eine Krone ist locker oder ganz gelöst? -> GOZ Nr. 2310
- Abrechenbar für die Wiedereingliederung einer Krone, eines Veneers oder einer Einlagefüllung.
- Falls Sie vorher die Krone, (...) noch vollständig lösen müssen, können Sie zusätzlich die GOZ Nr. 2290 berechnen.
- Falls Sie in Adhäsivtechnik einsetzen, rechnen Sie zusätzlich die GOZ Nr. 2197 ab.
- Laborkosten werden gesondert berechnet.
- Materialkosten können nicht abgerechnet werden.
- Chairside-Leistungen und zahntechnische Leistungen können zusätzlich berechnet werden.
Eine Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz ist kaputt? –> GOZ Nr. 2310
- Die Leistung beinhaltet keine Abformung!
- Für die Wiederherstellung der Prothese mit einer Abformung rechnen Sie dann zusätzlich die GOZ-Nr. 5260 ab.
- Bei einer Wiederherstellung ohne Abformung die GOZ-Nr. 5250.
Es reicht nicht, die Krone, (...) nur wiedereinzugliedern, sondern sie muss repariert werden? -> GOZ Nr. 2320
- Abrechenbar für die Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz.
- Gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung.
- Materialkosten, Chairside-Leistungen und zahntechnische Leistungen können zusätzlich berechnet werden.
Eine Brücke ist lose und muss zementiert werden? -> GOZ Nr. 5110
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion (Reparatur) werden dann zusätzlich mit der 2320 abgerechnet.
Eine Implantatkrone ist lose ? -> GOZ Nr. 2310
- Wenn Sie Aufbauelemente (Sekundärteile) auswechseln, zusätzlich die Nr. 9060.
Eine Prothese muss zum Teil unterfüttert werden? -> GOZ Nr. 5270 *
Eine Prothese muss ganz unterfüttert werden? -> GOZ Nr. 5270 *
Eine OK-Prothese muss unterfüttert werden und der Rand muss funktionell gestaltet werden? -> GOZ Nr. 5290 *
Eine UK-Prothese muss unterfüttert werden und der Rand muss funktionell gestaltet werden? -> GOZ Nr. 5300 *
Eine Defektprothese muss vollständig unterfüttert werden und der Rand muss funktionell gestaltet werden? -> GOZ Nr. 5310 **
*: Auch weichbleibendes Material darf verwendet werden. Zusätzlich dürfen Material- und Laborkosten, Chairside-Leistungen und zahntechnische Leistungen berechnet werden.
**: Zusätzlich dürfen Material- und Laborkosten, Chairside-Leistungen und zahntechnische Leistungen berechnet werden.
Analog zu berechnende prothetische Reparaturleistungen (laut Beschlüssen):
- Wiedereingliederung alio loco angefertigter Provisorien, z.B. GOZ Nr. 2260a.
- Erneuerung einer Primärteleskopkrone, z.B. GOZ Nr. 5000a , ggf. zusätzlich GOZ Nr. 5090a.
- Wiederherstellung eines direkten Provisoriums mit Abformung, Abformmaterial ebenfalls berechnungsfähig, z.B. GOZ Nr. 2270a.
- Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe.