Gebührenordnung für Zahnärzte

GOZ - die Gebührenordnung

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die Berechnungsgrundlage für die Privatliquidation des Zahnarztes. Haben Sie Fragen zur GOZ oder GOÄ? Britta Meyer berät Sie gerne.

Informationsvideo der ZKNDie GOZ richtig anwenden.

Die GOZ ist seit 35 Jahren unverändert. Zeit, selbst aktiv zu werden und nicht auf eine Steigerung durch den Gesetzgeber zu warten. Mit diesem Animationsfilm will die Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) zur richtigen Anwendung der GOZ motivieren.

GOZ 2012Anlage 2

Maschinenlesbares Rechnungsformular gemäß § 10 Abs. 1 GOZ, gültig ab 1. Juli 2012

 

BremerGOZ-Faktor-Finder

Der Bremer GOZ-Faktor-Finder ist eine Referenztabelle zum Umrechnen von Faktoren bei GOZ-Leistungen, die sich in der Bewertung stark verändert haben. Sie kann Ihnen das Umrechnen von bisher gehandhabten Faktoren auf die neuen Faktoren erleichtern und verhindern, dass versehentlich Verluste gemacht werden. Darüber hinaus ist das Rückrechnen von der jeweils in der Praxis gezahlten Zuzahlung für Adhäsivfüllungen auf einen dann anzuwendenden Faktor der neuen GOZ-Position unter der Voraussetzung eines durchschnittlichen Punktwertes von 0,87 € sowie der zurzeit gültigen Bremer Punktewerte möglich.

 

Beratung bei Erstattungsschwierigkeiten

Gerne unterstützen wir unsere Mitglieder bei strittigen Fragen zur Berechnung von Gebührenpositionen. Bitte verwenden Sie dieses Formular dafür.

 

Eine Zahnarztrechnung über Leistungen der GOZ wird Ihrem Patienten nicht unbedingt voll von der Beihilfestelle erstattet. Ursache dafür sind beihilferechtliche Bestimmungen. Hier finden Sie Informationen zu der Thematik.

 

Die seit dem 1. Januar 2012 in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Rechtsgrundlage für die Honorargestaltung Ihrer Behandlung. Wie auch bei der vorgehenden Gebührenordnung zeigt sich, dass sowohl bei der Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen als auch bei der Erstattung durch Beihilfestellen sehr häufig Schwierigkeiten eintreten. Die Gründe hierfür liegen in der meist unbekannten Verschiedenheit der beiden im Rahmen der Privatbehandlung zu berücksichtigenden und streng voneinander zu trennenden Rechtsbeziehungen, über die wir Sie mit einem Merkblatt näher informieren. Das Merkblatt finden Sie hier.