Kunststoff oder Amalgam

Immer häufiger äußern Patienten den Wunsch nach zahnfarbenen Füllungen. Dieser Wunsch ist verständlich, aber auch nicht ganz unproblematisch.

Durch ein im September 1993 ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), in dem entschieden wurde, daß ein Zahnarzt - nach Abwägen von Vor- und Nachteilen - statt Amalgam auch Kunststoff für gesetzlich versicherte Patienten verwenden kann, wurden leider viele Mißverständnisse hervorgerufen und auch falsche Erwartungen geweckt.

Die mit der Amalgam-Kunststoff-Diskussion verbundenen Probleme betreffen zum einen die gesetzliche Krankenversicherung, zum anderen sind sie fachlicher Natur.

Gesetzliche Krankenversicherung

Als Kassenpatient haben Sie Anspruch auf eine Versorgung, die "ausreichend", "wirtschaftlich" und "zweckmäßig" ist.

Für Füllungen werden daher plastische Materialien (z.B. Kunststoff oder Amalgam) verwendet. Als Standardversorgung für den Seitenzahnbereich wurde Amalgam vereinbart, weil es ein solides und einfach zu verarbeitendes Material ist und dem Kaudruck auf Dauer standhält.

Leider ist es alles andere als zahnfarben.

Fachliche Gesichtspunkte

Kunststoffe, die plastisch in den Zahndefekt eingebracht werden und darin dann zur festen Füllung aushärten, haben die unangenehme Eigenschaft, daß sie schrumpfen.

Streng genommen sind sie von Anfang an undicht, weil zwischen der Füllung und der Zahnwand ein Spalt besteht. Je größer die Füllung, um so stärker die Schrumpfung und um so größer der Spalt. Daher sind Kunststoff-Füllungen im Seitenzahnbereich nur dann sinnvoll und fachlich zu vertreten, wenn sie sehr klein sind.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, diese Nachteile möglichst gering zu halten. Dies setzt allerdings eine sehr aufwendige Füllungstechnik voraus, bei der Haftvermittler zwischen Zahnbein bzw. -schmelz und Kunststoff verwendet und die Füllungen schichtweise gehärtet werden.

Dieser Aufwand, der aus fachlichen Gründen unbedingt erforderlich ist, will man mit Kunststoff-Füllungen im Seitenzahngebiet keinen Schiffbruch erleiden, ist nicht mit dem Aufwand vergleichbar, der für das Legen einer Amalgamfüllung notwendig ist.

Diese Maßnahmen sind daher auch keine Kassenleistung, sondern werden über die private Gebührenordnung berechnet. Dies ist aber eine Möglichkeit, weiße Füllungen zu erhalten, wenn man sich nicht für die noch aufwendigeren laborgefertigten Inlays aus zahnfarbenen Materialien entscheiden kann oder möchte.

Muß jedoch fast die gesamte Kaufläche durch eine Füllung ersetzt werden, sollte hierfür kein Kunststoff verwendet werden, da er dem Kaudruck und dem Abrieb auf Dauer nicht standhält. Hier sollte - will man kein Amalgam verwenden - auf laborgefertigte Füllungen aus Gold oder zahnfarbenen Materialien ausgewichen werden. Diese sind jedoch keine Vertragsleistung und müssen privat berechnet werden.

Es gilt also nach wie vor:

Kunststoff kann Amalgam nicht in allen Fällen ersetzen. Vertretbar ist Kunststoff im Seitenzahnbereich allenfalls für nicht kaudruckbelastete und allseits von Zahnschmelz umgebene Füllungen. Füllungen mittlerer Größe können gegebenenfalls aus Kunststoff angefertigt werden. Dies ist jedoch - wegen des wesentlich größeren Aufwandes - keine Kassenleistung.

Bei großen Zahndefekten sollte auf laborgefertigte Inlays oder Onlays ausgewichen werden. Das erwähnte BSG-Urteil "erlaubt" nicht Kunststoff-Füllungen im Seitenzahnbereich - dazu fehlt ihm die fachliche Kompetenz. Es unterstreicht lediglich die Therapiefreiheit des Zahnarztes, der nach wie vor zusammen mit seinem Patienten die für ihn richtige Behandlungsform finden muß.

Deshalb: Sprechen Sie mit uns. Wir beraten Sie gerne.
Ihre Zahnärzte im Lande Bremen.