Praxisführung - GOZ-TippsDie Trepanation (Nr. 2390 GOZ) – eine alleinige Leistung?

zurück

Die Trepanation erfolgt zum Eröffnen des Pulpenkavums und dient der Schaffung eines Zugangs zum endodontischen System. Sie kann ebenfalls zur Entlastung infizierten Pulpengewebes und dadurch zur Schmerzstillung notwendig sein.                      

Die Nr. 2390 GOZ ist berechnungsfähig:

  • für die Trepanation eines Zahnes oder eines Milchzahnes,
  • für jeden vitalen oder avitalen Zahn,
  • als Notfallmaßnahme,
  • Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes (Weiterbehandlung/Revision).

Nicht berechnungsfähig ist die Nr. 2390 GOZ:

  • je Wurzelkanal,
  • für die Trepanation eines provisorisch verschlossenen Zahnes,
  • bei freiliegendem Pulpenkavum.

Jetzt zu der Frage, ob die Nr. 2390 GOZ als alleinige Leistung beziehungsweise nicht neben weiteren endodontischen Leistungen berechenbar ist?

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist dieser Meinung. Laut BMG kann die Nr. 2390 GOZ allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein und nicht als Zugangsleistung zu den Leistungen nach den Nrn. 2410 und 2440 GOZ.

Die privaten Krankenversicherer beanstanden die Nebeneinanderberechnung ebenfalls. Die PKVen führen an, dass die Trepanation als alleinige Schmerz- oder Notfallbehandlung anzusetzen ist. Sie kennen diese Schreiben.

Eine andere Auffassung vertritt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Sie schreibt in ihrem Kommentar: „... Die selbstständige Leistung „Trepanation“ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt. ...“    

Schließlich lautet die Leistungsbeschreibung der Nr. 2390 GOZ: Trepanation eines Zahnes als selbstständige Leistung. Fazit: Die Nr. 2390 GOZ kann neben weiteren endodontischen Maßnahmen berechnet werden.

Sie möchten noch mehr zu diesem Thema wissen? Ein umfassendes Positionspapier inklusive der Urteile finden Sie als PDF-Dokument von der BZÄK.

bzaek.de