Ab dem 01.01.2023 müssen erstmals in Betrieb genommenen Röntgengeräte über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung durch die Röntgenstelle elektronisch nutzbar macht (§ 114 StrlSchV in Verbindung mit § 195 StrlSchV; siehe KammerXpress 12/2022).
Am 16. Januar 2024 trat die novellierte Strahlenschutzverordnung in Kraft.