RöntgenÄnderung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

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Ab dem 01.01.2023 müssen erstmals in Betrieb genommenen Röntgengeräte über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung durch die Röntgenstelle elektronisch nutzbar macht (§ 114 StrlSchV in Verbindung mit § 195 StrlSchV; siehe KammerXpress 12/2022).

Am 16. Januar 2024 trat die novellierte Strahlenschutzverordnung in Kraft.

 

Wichtige Änderung

Der Verordnungsgeber hat eine Ausnahmeregelung eingeführt und die verpflichtenden automatischen Aufzeichnungen und Übertragungen der Expositionswerte für Tubus- und OPG-Geräte aufgehoben. Diesem steht nur ein geringer Nutzen für die Qualitätssicherung einem erheblichen technischen und finanziellen Aufwand gegenüber.

Mit dieser Änderung wird einer seit Jahren bestehenden Forderung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) Rechnung getragen. Die BZÄK hatte diese Vorgabe wiederholt angemahnt.

Hinweis

Der Sachverständige für die Röntgengeräte hat im Jahr 2023 bei der Neuinstallation eines Tubus-/ OPG-Gerätes, welches nicht über die geforderte Pflicht zur elektronischen Übertragung und Aufzeichnung der Expositionsparameter verfügte, einen Mangel der Kategorie 3 festgestellt. In diesen Fällen hat die zuständige Stelle (Gewerbeaufsichtsamt) eine Frist von einem Jahr für die Mängelbeseitigung eingeräumt.

Wir empfehlen den betroffenen Zahnarztpraxen, kurzfristig Kontakt zur zuständigen Stelle (Gewerbeaufsichtsamt) aufzunehmen und den Mängelbescheid in diesem Punkt aufheben zu lassen.

 

Weitere Änderung

Die Aufbewahrungsfrist über die Aufzeichnungen zur Konstanzprüfung (§ 117 StrlSchV) wurde von 10 Jahren auf 5 Jahre gesenkt.