Auswirkung für die Praxis:
Diese neue Entscheidung des BAG ist insoweit nicht überraschend, als dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2019 urteilte, dass eine Arbeitszeiterfassung erfolgen muss.
Da der Betrieb einer Zahnarztpraxis klassischerweise noch von festen Öffnungszeiten abhängig ist, halten sich die Änderungen durch den hier behandelten Beschluss des BAG in Grenzen.
Entschieden ist nur, dass die Arbeitszeiten erfasst werden müssen, was sich allerdings auch aus der Nachweispflicht nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ergibt. Muss nun das Ende des klassischen Stundenzettels befürchtet werden? Vermutlich nicht. Die bisher veröffentlichte Begründung des BAG lässt keine konkreten Vorgaben zu den Umsetzungen der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erkennen. Da der zitierte § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG lediglich fordert, dass „für eine geeignete Organisation zu sorgen“ ist und „die erforderlichen Mittel“ bereitgestellt werden müssen, ist unwahrscheinlich, dass das BAG eine derart weit gefasste Vorschrift im Rahmen eines Beschlusses allzu stark einschränkt.
Es ist also nicht zwingend erforderlich, zeitnah ein elektronisches System der Arbeitszeiterfassung in Zahnarztpraxen einzuführen. Neben spezieller Software zur Arbeitszeiterfassung sind also einfache Excel-Tabellen und analoge Stundenzettel nach wie vor zulässig. Wichtig ist, dass diese die erforderlichen Informationen enthalten. Dazu gehören Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie ggf. eine gesonderte Erfassung von Mehrarbeit bzw. Überstunden. Auch bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen bietet sich eine gesonderte Erfassung an.